Mari​Steiner Grafik‑Design

AGB

Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) und AGB für Verträge über Design-Leistungen von Marianne Steiner Grafik-Design, Kastellstr. 24, 53227 Bonn
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen Marianne Steiner, Grafik-Design (nachfolgend Kommunikationsdesigner genannt) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,
wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet
ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen
Zulässigkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet
auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen
Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners.
Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die
Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn
die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe,
im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall
insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber
hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen
Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von
Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt
den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten
bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung)
üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der
Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf
den Auftraggeber über.
2.6 Der Kommunikationsdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber
zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Kommunikationsdesigner,
eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw.
nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen
Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren
sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie
begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über
den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist
nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe
in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-
Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung
neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3. Vergütung
3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von
Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der
Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen
Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen
geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der
Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich
ein Auftrag überlängere Zeit oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner
hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen
zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach
Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner Verzugszinsen in Höhe
von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt vorbehalten.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand
entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung)
gesondert berechnet.
5.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber
berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu
erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der
Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien,
für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,
Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
6. Eigentum an Entwürfen und Daten
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die
zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben
im Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten
und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber
deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur
Verfügung gestellt,dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers
geändert werden.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt
auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner-Korrekturmuster
vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur
aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist der Kommunikationsdesigner berechtigt, nach eigenem Ermessen die
notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu
geben.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner
10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Der Kommunikationsdesigner
ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des
Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen
Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber
hinzuweisen.
8. Haftung
8.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm
überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt
werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber
keinerlei Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei
der Auswahl Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen
lediglich als Vermittler auf.
8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige
Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen
entfällt jede Haftung des Kommunikationsdesigners.
8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu
machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten
Mehrkosten zu tragen.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann
er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den
Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner
die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte
Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge
anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung
der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen
wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung
bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind
natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber
bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen
vorbehalten.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der
Sitz des Kommunikationsdesigners.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.